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Ratgeber - Auslandsreise-Krankenversicherung
 
   



Leistungsumfang
Eine Auslandsreise-Krankenversicherung bietet Schutz für die finanziellen Folgen einer Heilbehandlung wegen Krankheit oder ärztlichen Behandlung auf Grund eines Unfalles im Ausland. Die Leistungen der Auslandsreise-Krankenversicherung umfassen die volle oder teilweise Kostenerstattung für:



  • Arzt-, Krankenhaus- und Operationskosten

  • Medikamente

  • für schmerzstillende Zahnbehandlung inklusive Reparatur von Zahnersatz

  • für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die

  • Heimat

  • Überführung eines Verstorbenen in das Heimatland


Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ( ARK) ist für jeden Auslandsreisenden empfehlenswert, sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte.

Die Auslandsreise- Krankenversicherung ist insofern empfehlenswert, da der gesetzlich Versicherte im EG-Ausland bzw. in den Staaten mit Sozialversicherungsabkommen – selbst mit einem Auslandskrankenschein - nur Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der Auslandskrankenschein in einen nationalen Krankenschein bzw. sog. Berechtigungsschein umgetauscht wurde.

Krankenversicherungsschutz wird mit den Auslandskrankenschein allerdings nur in dem Umfang geboten, wie es die gesetzlichen Versicherungen des Urlaubslandes vorsieht. Somit sind z. B. höhere Selbstbeteiligungen nicht ausgeschlossen.

Der ausländische Arzt ist nicht immer bereit, den Berechtigungsschein zu akzeptieren. Häufig werden Urlauber nur gegen ein Privathonorar behandelt. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse ( GKV) trägt –wenn überhaupt- dann nur die Kosten, die bei gleicher Behandlung in Deutschland entstanden wären.
Ein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland in die Heimat ist grundsätzlich nicht mitversichert. Krankheitskosten, die in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen entstehen, werden in der Regel ebenfalls von der GKV nicht erstattet.

Auch für privat Krankenversicherte ist eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll. Hauptgrund: Die PKV-Tarife haben zwar internationale Geltung, es fehlt aber Kostenübernahme für den Rücktransport oder Überführung dem Ausland oder müssen gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Sollte ein PKV-Versicherte eine Beitragsrückerstattung wegen Nichtinanspruchnahme erwarten oder ein hoher Selbstbehalt vereinbart sein, kann sich der zusätzliche Auslandsschutz ebenfalls rechnen.

Beihilfeberechtigte wie z. B. Beamte erhalten von ihrem Dienstherren für im Ausland entstandene Krankheitskosten meist nur den Betrag, der auch in Deutschland angefallen wäre. Die darüber liegenden Aufwendungen sowie der Rücktransport sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.

Für Personen, die nur sporadisch ins Ausland fahren, werden sog. Einzelpolicen angeboten, die auf eine bei Abschluss festgelegte Reisedauer fixiert ( Reise-Tagesanzahl) sind und mit Rückkehr aus dem Ausland enden.

Üblich sind mittlerweile Jahres-Dauerpolicen. Hier ist die Reisedauer je Reise auf einen maximalen Zeitraum begrenzt. Bei den meisten Versicherern beträgt die Reisedauer für jede Reise pro Jahr 91 Tage. Der Versicherungsvertrag verlängert sich bei diesen Verträgen automatisch von Jahr zu Jahr.

Für Reisen die über die maximale Reisedauer der Jahres-Dauerpolice hinausgehen, bietet die PKV Sondertarife an.

Grundsätzlich sind alle Personen, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, versicherbar.

Ausländische Mitbürger, vor allem Menschen mit Staatsbürgerschaften außerhalb der EU, sollten beim Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung genau darauf achten, ob Krankenversicherungsschutz auch in ihrem Heimatland oder nur auf Reisen in andere Länder gilt.

Viele Versicherer bieten ihre Deckung nur Urlaubern bis zu einem bestimmten Höchstalter. Liegen keine Altersgrenzen vor, so wird der Beitrag i. d. R. ab einem bestimmten Alter in der Regel teurer.

Versicherungsschutz genießen nach Beachtung der o. g. Voraussetzungen alle Personen, die im Versicherungsschein namentlich genannt sind.

Die Leistungspflicht der Auslandsreise-Krankenversicherung umfasst in der Regel folgende Standardleistungen:


  • die freie Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhauswahl

  • die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Behandlung

  • die Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen sowie Reparaturen von Zahnersatz

  • die Transportkostenübernahme zum nächstgelegenen Krankenhaus oder Notdienst

  • den medizinisch notwendigen Rücktransport in das Heimatland

  • die Überführungskosten eines Verstorbenen in die Heimat bzw. die Bestattungskosten am Sterbeort, die meistens bis zu einem Höchstbetrag ersetzt werden


Im Falle einer Transportunfähigkeit hat der Versicherer für schwebende Krankheitsfälle eine Nachleistungspflicht.

Der Schutz der Auslandsreise-Krankenversicherung gilt weltweit, ab Grenzübertritt, frühestens mit Zahlung des Erstbeitrages.
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Leistungseinschränkung
Die wesentlichen Leistungsunterschiede sind in unseren Leistungsvergleichen dargestellt. Die Unternehmen bieten unterschiedliche Leistungen. Daher ist es empfehlenswert, nicht nur die Beiträge anhand unserer Vergleiche als Abschlusskriterium heranzuziehen, sondern auch die Leistungen zu vergleichen.

Folgende Ausschlüsse sind z.T. in Auslandsreisekrankenversicherungsverträgen zu finden. D. h. hier erfolgt keine oder nur eine teilweise Kostenerstattung:


  • Kosten für Untersuchungen und Behandlungen, die der alleinige Grund der Reise waren und für die bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßigem Reiseverlauf stattfinden mussten.

  • Behandlungskosten die als Folge von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Kernenergie notwendig werden,

  • oder wenn diese auf Vorsatz beruhenden Krankheiten oder Unfällen sowie Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen zurückzuführen sind.

  • Behandlungskosten die durch seelische Erkrankungen entstehen, die bei Schwangerschaft auftreten (außer bei akuten Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten),oder wenn Pflegebedürftigkeit besteht

  • Aufwendungen die in Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationseinrichtungen anfallen (außer, wenn diese im medizinischen Notfall als einzige erreichbar waren), die durch Familienangehörige, d. h. falls z. B. der Partner Mediziner ist (Sachkosten werden erstattet) abgedeckt werden,

  • Zahnersatzkosten, einschließlich Kronen und kieferorthopädische Behandlungskosten

  • Kosten für Hilfsmittel (Kontaktlinsen, Brillen, Einlagen, Gehhilfen, Hörgeräte),

  • Heilbehandlungskosten und sonstige Maßnahmen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen, sowie Kosten, die durch einen gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherer übernommen werden (bei einigen Versicherern)

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Beitragsberechnung
Zu unterscheiden sind 3 Formen der Auslandsreisekrankenversicherung:
Einzelpolicen: Man zahlt pro Person und je Reisetag für die geplante Reisedauer (z. T. mit gestaffelten Tagesbeiträgen, abhängig von der Reisedauer).

Beispiel: Reisedauer 30 Tage / 0,50 Euro X 30 Tage = Beitrag 15,-- Euro

Jahres-Dauerpolicen: Für alle Reisen eines Jahres mit maximaler Reisedauer zahlt man eine einmalige Prämie je Person oder als Familienbeitrag.

Beispiel: 2 Auslandsreisen Reisedauer 1 x 10 Tage, 1 x 30 Tage – Gesamtbeitrag: 20,-- Euro

Sondertarife: Gelten für alle Reisen, sowohl beruflich als auch privat. Die Reisedauer wird vor Reiseantritt festgelegt und berechnet. Man zahlt pro Person und je Reisetag für die geplanten Reisedauer (z. T. mit gestaffelten Tagesbeiträgen, abhängig von der Reisedauer).

Beispiel: Reisedauer 95 Tage / 0,50 Euro X 90 Tage =Beitrag 45,-- Euro
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Leistungsabwicklung
  • Man sollte die Police, Telefon- und Faxnummer der Versicherungsgesellschaft mit zum Reisegepäck nehmen.

  • Bei allen umfangreichen Untersuchungen oder Behandlungen die voraussichtlich mit hohen Kosten verbunden sind, sollte unbedingt vorher Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden.

  • Für einen Rücktransport ist Voraussetzung, dass eine angemessene Behandlung vor Ort nicht möglich ist. Auch hier ist die Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen erforderlich.

  • Bei kleineren Beträgen kann der Reisende die entstandenen Kosten vorlegen und nach Rückkehr die gesammelten Original-Belege einreichen. Die Unterlagen sollten den Namen des Versicherten (Erkrankten), die Diagnose und die Behandlungsdaten und die Einzelleistungen der Therapie beinhalten. Bei Medikamentenbelegen müssen Preis und Quittungsvermerke ersichtlich sein.

  • bei größeren Kosten, z. B. bei Vorauszahlungen auf Grund eines stationären Aufenthaltes setzt man sich mit der nächsten Botschaft bzw. zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung. Ggf. sind auch, je nach Diagnose nach Rüsprache mit dem Versicherer, a. Kontozahlungen direkt an das Krankenhaus möglich.
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Kündigung
Einzelpolicen: Diese enden ohne dass eine besondere Kündigung erforderlich ist – automatisch bei Reiserückkehr.

Der Vertrag endet bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der Möglichkeit der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb von zwei Monaten nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers).

Der Vertrag endet ebenfalls mit Wegzug des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.

Jahres-Dauerpolicen: Diese haben üblicherweise eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und können unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Ansonsten verlängert sich die Police automatisch von Jahr zu Jahr.

Der Vertrag endet bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der Möglichkeit der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb von zwei Monaten nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers).

Der Vertrag endet ebenfalls mit Wegzug des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.

Sondertarife: Diese enden ohne dass eine besondere Kündigung erforderlich ist – automatisch bei Reiserückkehr.

Die Verträge enden bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der Möglichkeit der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb von zwei Monaten nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers).

Der Vertrag endet ebenfalls mit Wegzug des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.
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