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Leistungsumfang
Eine Auslandsreise-Krankenversicherung
bietet Schutz für die finanziellen Folgen einer Heilbehandlung
wegen Krankheit oder ärztlichen Behandlung auf Grund eines Unfalles
im Ausland. Die Leistungen der Auslandsreise-Krankenversicherung umfassen
die volle oder teilweise Kostenerstattung für:
- Arzt-, Krankenhaus- und Operationskosten
-
Medikamente
- für schmerzstillende Zahnbehandlung inklusive Reparatur
von Zahnersatz
- für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem
Ausland in die
- Heimat
- Überführung eines Verstorbenen in das
Heimatland
Eine Auslandsreise-Krankenversicherung
( ARK) ist für jeden Auslandsreisenden empfehlenswert, sowohl
für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte.
Die
Auslandsreise- Krankenversicherung ist insofern
empfehlenswert, da der gesetzlich Versicherte im EG-Ausland bzw. in den Staaten
mit Sozialversicherungsabkommen – selbst mit einem Auslandskrankenschein
- nur Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der Auslandskrankenschein
in einen nationalen Krankenschein bzw. sog. Berechtigungsschein umgetauscht
wurde.
Krankenversicherungsschutz wird mit den Auslandskrankenschein
allerdings nur in dem Umfang geboten, wie es die gesetzlichen
Versicherungen des Urlaubslandes vorsieht. Somit sind z. B. höhere
Selbstbeteiligungen nicht ausgeschlossen.
Der ausländische
Arzt ist nicht immer bereit, den Berechtigungsschein zu akzeptieren.
Häufig werden Urlauber nur gegen ein Privathonorar behandelt. Die
deutsche gesetzliche Krankenkasse ( GKV) trägt –wenn überhaupt-
dann nur die Kosten, die bei gleicher Behandlung in Deutschland entstanden
wären.
Ein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland
in die Heimat ist grundsätzlich nicht mitversichert. Krankheitskosten,
die in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen entstehen,
werden in der Regel ebenfalls von der GKV nicht erstattet.
Auch
für privat Krankenversicherte ist eine zusätzliche
Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll. Hauptgrund: Die PKV-Tarife
haben zwar internationale Geltung, es fehlt aber Kostenübernahme
für den Rücktransport oder Überführung dem Ausland oder
müssen gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Sollte ein PKV-Versicherte
eine Beitragsrückerstattung wegen Nichtinanspruchnahme erwarten
oder ein hoher Selbstbehalt vereinbart sein, kann sich der zusätzliche
Auslandsschutz ebenfalls rechnen.
Beihilfeberechtigte wie
z. B. Beamte erhalten von ihrem Dienstherren für im Ausland entstandene
Krankheitskosten meist nur den Betrag, der auch in Deutschland angefallen
wäre. Die darüber liegenden Aufwendungen sowie der Rücktransport
sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Für Personen, die
nur sporadisch ins Ausland fahren, werden sog. Einzelpolicen angeboten, die auf
eine bei Abschluss festgelegte Reisedauer fixiert ( Reise-Tagesanzahl) sind und
mit Rückkehr aus dem Ausland enden.
Üblich sind mittlerweile
Jahres-Dauerpolicen. Hier ist die Reisedauer je Reise auf einen maximalen
Zeitraum begrenzt. Bei den meisten Versicherern beträgt die Reisedauer
für jede Reise pro Jahr 91 Tage. Der Versicherungsvertrag verlängert
sich bei diesen Verträgen automatisch von Jahr zu Jahr.
Für
Reisen die über die maximale Reisedauer der Jahres-Dauerpolice
hinausgehen, bietet die PKV Sondertarife an.
Grundsätzlich
sind alle Personen, die einen ständigen Wohnsitz
in Deutschland haben, versicherbar.
Ausländische Mitbürger,
vor allem Menschen mit Staatsbürgerschaften außerhalb der EU, sollten
beim Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung genau darauf achten,
ob Krankenversicherungsschutz auch in ihrem Heimatland oder nur auf Reisen
in andere Länder gilt.
Viele Versicherer bieten ihre Deckung nur
Urlaubern bis zu einem bestimmten Höchstalter. Liegen keine Altersgrenzen
vor, so wird der Beitrag i. d. R. ab einem bestimmten Alter in der
Regel teurer.
Versicherungsschutz genießen nach Beachtung der o.
g. Voraussetzungen alle Personen, die im Versicherungsschein namentlich genannt
sind.
Die Leistungspflicht der Auslandsreise-Krankenversicherung
umfasst in der Regel folgende Standardleistungen:
- die
freie Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhauswahl
- die Kostenübernahme
für medizinisch notwendige Behandlung
-
die Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen sowie Reparaturen
von Zahnersatz
- die Transportkostenübernahme zum nächstgelegenen
Krankenhaus oder Notdienst
- den medizinisch notwendigen Rücktransport
in das Heimatland
- die Überführungskosten eines Verstorbenen
in die Heimat bzw. die Bestattungskosten am Sterbeort, die meistens
bis zu einem Höchstbetrag ersetzt werden
Im
Falle einer Transportunfähigkeit hat der Versicherer für
schwebende Krankheitsfälle eine Nachleistungspflicht.
Der
Schutz der Auslandsreise-Krankenversicherung gilt weltweit,
ab Grenzübertritt, frühestens mit Zahlung des Erstbeitrages. | top |
Leistungseinschränkung
Die wesentlichen Leistungsunterschiede sind in unseren
Leistungsvergleichen dargestellt. Die Unternehmen bieten unterschiedliche
Leistungen. Daher ist es empfehlenswert, nicht nur die Beiträge
anhand unserer Vergleiche als Abschlusskriterium heranzuziehen, sondern auch
die Leistungen zu vergleichen.
Folgende Ausschlüsse sind z.T. in
Auslandsreisekrankenversicherungsverträgen zu finden. D. h. hier erfolgt
keine oder nur eine teilweise Kostenerstattung:
- Kosten für Untersuchungen
und Behandlungen, die der alleinige Grund der Reise waren und für die
bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßigem Reiseverlauf
stattfinden mussten.
- Behandlungskosten die als Folge von Kriegsereignissen,
inneren Unruhen oder Kernenergie notwendig werden,
- oder wenn
diese auf Vorsatz beruhenden Krankheiten oder Unfällen sowie Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen zurückzuführen sind.
- Behandlungskosten
die durch seelische Erkrankungen entstehen, die bei Schwangerschaft auftreten
(außer bei akuten Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten),oder
wenn Pflegebedürftigkeit besteht
- Aufwendungen die in Kur-, Sanatoriums- und
Rehabilitationseinrichtungen anfallen (außer, wenn diese im medizinischen
Notfall als einzige erreichbar waren), die durch Familienangehörige,
d. h. falls z. B. der Partner Mediziner ist (Sachkosten
werden erstattet) abgedeckt werden,
- Zahnersatzkosten, einschließlich
Kronen und kieferorthopädische Behandlungskosten
-
Kosten für Hilfsmittel (Kontaktlinsen, Brillen, Einlagen, Gehhilfen,
Hörgeräte),
- Heilbehandlungskosten und sonstige Maßnahmen,
die das medizinisch notwendige Maß übersteigen, sowie
Kosten, die durch einen gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherer
übernommen werden (bei einigen Versicherern)
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Beitragsberechnung
Zu unterscheiden
sind 3 Formen der Auslandsreisekrankenversicherung:
Einzelpolicen:
Man zahlt pro Person und je Reisetag für die geplante
Reisedauer (z. T. mit gestaffelten Tagesbeiträgen, abhängig von
der Reisedauer).
Beispiel: Reisedauer 30 Tage / 0,50 Euro X 30 Tage
= Beitrag 15,-- Euro
Jahres-Dauerpolicen: Für alle Reisen eines
Jahres mit maximaler Reisedauer zahlt man eine einmalige Prämie je Person
oder als Familienbeitrag.
Beispiel: 2 Auslandsreisen Reisedauer 1
x 10 Tage, 1 x 30 Tage – Gesamtbeitrag: 20,-- Euro
Sondertarife:
Gelten für alle Reisen, sowohl beruflich als auch privat. Die
Reisedauer wird vor Reiseantritt festgelegt und berechnet. Man zahlt pro Person
und je Reisetag für die geplanten Reisedauer (z. T. mit gestaffelten
Tagesbeiträgen, abhängig von der Reisedauer).
Beispiel:
Reisedauer 95 Tage / 0,50 Euro X 90 Tage =Beitrag 45,-- Euro | top |
Leistungsabwicklung
- Man sollte die Police, Telefon- und Faxnummer
der Versicherungsgesellschaft mit zum Reisegepäck nehmen.
- Bei allen umfangreichen Untersuchungen oder Behandlungen
die voraussichtlich mit hohen Kosten verbunden sind, sollte unbedingt
vorher Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden.
- Für einen Rücktransport ist Voraussetzung, dass
eine angemessene Behandlung vor Ort nicht möglich ist. Auch hier ist die
Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen erforderlich.
- Bei kleineren Beträgen
kann der Reisende die entstandenen Kosten vorlegen und nach Rückkehr
die gesammelten Original-Belege einreichen. Die Unterlagen sollten
den Namen des Versicherten (Erkrankten), die Diagnose und die Behandlungsdaten
und die Einzelleistungen der Therapie beinhalten. Bei Medikamentenbelegen
müssen Preis und Quittungsvermerke ersichtlich sein.
- bei größeren Kosten, z.
B. bei Vorauszahlungen auf Grund eines stationären Aufenthaltes setzt man
sich mit der nächsten Botschaft bzw. zuständigen Auslandsvertretung
in Verbindung. Ggf. sind auch, je nach Diagnose nach Rüsprache mit dem
Versicherer, a. Kontozahlungen direkt an das Krankenhaus möglich.
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Kündigung
Einzelpolicen: Diese enden ohne dass eine besondere Kündigung
erforderlich ist – automatisch bei Reiserückkehr.
Der
Vertrag endet bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der Möglichkeit
der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb von zwei Monaten
nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers).
Der Vertrag endet
ebenfalls mit Wegzug des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person aus
dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.
Jahres-Dauerpolicen: Diese
haben üblicherweise eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und können
unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende
des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung
kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Ansonsten
verlängert sich die Police automatisch von Jahr zu Jahr.
Der
Vertrag endet bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der Möglichkeit
der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb von zwei
Monaten nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers).
Der Vertrag
endet ebenfalls mit Wegzug des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten
Person aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.
Sondertarife:
Diese enden ohne dass eine besondere Kündigung
erforderlich ist – automatisch bei Reiserückkehr.
Die
Verträge enden bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der
Möglichkeit der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb
von zwei Monaten nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers).
Der
Vertrag endet ebenfalls mit Wegzug des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Person aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers. | top |
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