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Leistungsumfang
Zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
(BBG-KV) und der Pflichtversicherungsgrenze.
Der Höchstbeitrag
in der GKV richtet sich nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze,
welche 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherungsgrenze BBG-RV) ausmacht. Zum 01.01. jedes Jahres wird die
Beitragsbemessungsgrenze neu bestimmt.
Die Versicherungspflichtgrenze
ist ein fest definierter Betrag.
Hat der Arbeitnehmer
ein Bruttoeinkommen, das über der Pflichtversicherungsgrenze liegt, kann
er sich zwischen einer Mitgliedschaft in einer privaten oder einem freiwilligen
Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.
Da
sich der monatliche Beitrag nach dem Eintrittsalter richtet
und nicht prozentual nach dem Bruttoverdienst, kann der Versicherungsnehmer
unter Umständen viel Geld einsparen. Geld sparen können
ebenso Alleinstehende und kinderlose Ehepaare, wenn beide berufstätig
sind.
Es gilt zu beachten, dass Kinder in der privaten Krankenversicherung
nicht, wie in der gesetzlichen Krankenkasse, beitragsfrei mitversichert
sind. Es muss bei Familien mit Kindern für jedes Familienmitglied
ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. In der privaten
Krankenversicherung kann der Schutz individuell auf den Versicherungsnehmer
abgestimmt werden. Durch die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten
wird der Leistungsumfang und auch der monatliche Beitrag optimal auf
die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten. Die private Krankenversicherung
bietet in der Regel weltweiten Schutz.
Die private Krankenversicherung
leistet Versicherungsschutz für folgende Standardbereiche:
Der
Ambulante Schutz umfasst die Heilbehandlung für Ärzte
und Heilpraktiker, Psychotherapie durch Ärzte; Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzl. Programmen, Brillengestelle,
-gläser, Kontaktlinsen. Je nach Tarif erstatten die Gesellschaften
entweder alle Kosten oder nur einen Teil.
Der stationäre
Schutz umfasst die Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft und Entbindung, den allgemeinen oder besonderen Pflegesatz,
den Belegarzt, die freiberufliche Hebamme, die gesondert berechenbaren
Nebenleistungen und den Krankentransport zum Krankenhaus.
Der
Zahnschutz umfasst die Zahnbehandlung; Zahnersatz, Kronen und Brücken
nach Kostenstaffel, (meistens nach Jahren und Höchstbeträgen)
Kieferregulierung.
Das Krankentagegeld sichert
für die Selbstständigen Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit ab. Der Angestellte versichert das Krankentagegeld ab dem 42.
Tag, da er bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung in Anspruch nimmt. Der
Selbstständige kann sich bereits je nach Branche ab dem 8.Tag absichern,
da dieser keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.
Die vorgenannten
Leistungen werden im Einzelnen über die vertraglichen Vereinbarungen
mit den
Versicherern festgelegt. So sind z. B. Selbstbeteiligungen in allen
Bereichen in unterschiedlicher Höhe möglich.
gesetzlich
oder privat
Das deutsche Krankenversicherungssystem
unterscheidet zwischen den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und den privaten
Krankenversicherungen (PKV). Die Mehrzahl aller Arbeitnehmer in Deutschland
ist in den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, der Rest ist
privat versichert.
In der gesetzlichen Krankenkasse sind alle Arbeitnehmer
pflichtversichert, deren Bruttoeinkommen unterhalb Beitragsbemessungsgrenze
für die Krakenversicherung liegt. Übersteigt das Jahreseinkommen
die Beitragsbemessungsgrenze kann sich der Arbeitnehmer in der GKV freiwillig
versichern oder in eine PKV wechseln. Die privaten Krankenversicherungen
stehen weiterhin allen, nicht pflichtversicherten Personen offen wie
zum Beispiel, Studenten, Selbstständigen, Freiberuflern, Beamten.
Die
gesetzliche Krankenkasse (GKV) ist eine Sozialversicherung, deren Beiträge
nach dem sogenannten Umlageverfahren erhoben werden. Der Beitrag richtet
sich nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Der Beitrag wird
prozentual vom Bruttoeinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
erhoben. Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen (Ehepartner, Kinder) sind
dabei beitragsfrei mitversichert. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teilen
sich die Beiträge je zur Hälfte.
Beitragserhöhungen
in der GKV ergeben sich aus folgenden Punkten:
- durch die jährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze,
- durch Lohnerhöhungen
- durch Anhebung des Kassen-Beitragssatzes.
In der GKV gibt es eine Umverteilung
zwischen besser Verdienenden und weniger gut Verdienenden, zwischen Ledigen und
Verheirateten und zwischen Jungen und Alten.
Die von den gesetzlichen
Kassen zu erbringenden Leistungen sind vom Gesetzgeber vorgegeben und
haben Gültigkeit für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Die
private Krankenversicherung ist eine individuelle Versicherung, die genau
auf die Bedürfnisse des jeweiligen Versicherungsnehmers abgestimmt wird.
Der Beitrag in der PKV richtet sich nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht,
dem gewählten Versicherungsschutz, dem momentanen Gesundheitszustand
und evtl. Risikozuschlägen auf Grund etwaiger Vorerkrankungen.
Jede
Risikogruppe wird in gesonderte Tarife eingestuft, die
mit den zu erwartenden Leistungen ausgestattet sind. Die Summe der Leistungen
des Versicherers sollte der Summe der Beiträge der Versicherungsnehmer
in dieser Risikogruppe entsprechen. Für zu versichernde Familienmitglieder
müssen gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
Regelmäßige Beitragserhöhungen decken die sich ständig
erhöhenden Kosten, für die Leistungen sowie die Fortschritte in
den medizinischen Entwicklungen, ab.
Da der Versicherungsnehmer in der
PKV durch die Wahl seines individuellen Tarifes auch die Leistung wählt,
hat er Einfluss auf den monatlichen Beitrag. Das heißt: Eine hohe Leistung
erfordert einen hohen Beitrag, eine reduzierte Leistung ermöglicht
einen niedrigen Beitrag. Außerdem kennt die PKV eine Selbstbeteiligung
an den Krankheitskosten, womit der Versicherungsnehmer ebenfalls Einfluss
auf die monatlichen Beiträge nehmen kann. Für Arbeitnehmer gilt: Bis
zur Beitragsbemessungsgrenze teilen sich auch hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Für Frauen liegen
die Beiträge in der PKV höher. Dies liegt vor allem daran, dass
Frauen öfter medizinisch behandelt werden, sowie an Schwangerschafts- und
Geburtskosten.
Für Familien mit Kinder ist die PKV in der Regel
teuerer als die GKV. Ebenfalls für Paare die eine Familie gründen
und Kinder bekommen möchten. Für diese Personen empfiehlt
sich die GKV, da hier alle Personen ohne eigenes Einkommen beitragsfrei
mitversichert sind.
Die PKV eignet sich vor allem für
gutverdienende Einzelpersonen und für doppelt verdienende Ehepaare mit
und ohne Kinder. Diese können im Laufe der Zeit, bei besseren Leistungen
der privaten Krankenversicherungen erheblich an Beiträgen sparen. | top |
Leistungseinschränkung
Die Leistungen der privaten Krankenversicherer differieren
erheblich. Wir empfehlen deshalb die Leistungs- bzw. Bedingungsaussagen anhand
unseres Leistungsvergleiches zu prüfen und sich nicht ausschließlich
nach den Beitragsvergleichen bei der Auswahl eines Unternehmens
zu richten.
Die private Krankenversicherung leistet nicht wenn:
- Versicherungsfälle auf Grund
von Kriegsereignissen oder Wehrdienstbeschädigungen anerkannt sind und
diese nicht ausdrücklich im Versicherungsschein aufgenommen sind.
- Für Krankheiten
oder Unfälle die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- Bei
Inanspruchnahme von Entziehungskuren auf Grund einer Suchtkrankheit
- Falls
nicht anders definiert, bei allen Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und
Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
- Ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort
- Für Versicherungsfälle auf Grund von Alkoholgenuss
- Für schwangerschaftsbedingte
Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht anders vereinbart.
- Wenn
nach dem Bundesversorgungsgesetz anderweitige Ansprüche bestehen
In der Krankenversicherung gibt
es allgemeine und besondere Wartezeiten die zu einer Einschränkung der
Leistungspflicht führen kann.
Die allgemeine Wartezeit beträgt
3 Monate, diese entfällt jedoch bei Unfällen. Die besondere Wartezeit
gilt für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie
und beträgt 8 Monate. Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn
an gerechnet. In diesem Zeitraum sind die in den Bedingungen aufgeführten
Erkrankungen nicht mitversichert.
Die Wartezeiten können
entfallen wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand
vorgelegt wird.
Arzt- und Apothekenkosten müssen vorbezahlt werden und
mit der Honorarforderung bei dem Versicherungsunternehmen eingereichet werden. | top |
Beitragsberechnung
Die GKV berechnet
ihre Beiträge Einkommensabhängig. Zur Beitragsberechnung wird
das Einkommen herangezogen. Die Leistungen der Krankenkassen unterscheiden sich
kaum.
Die PKV hingegen kalkuliert in Abhängigkeit zum Risiko. Zur
Beitragsermittlung wird das Eintrittsalter, Geschlecht, der Gesundheitszustand
und der Leistungsumfang – der von PKV zu PKV sehr unterschiedlich sein
kann – zu Grunde gelegt.
Für das höhere Krankheitsrisiko
im Alter bilden die privaten Krankenversicherungsgesellschaften
Altersrückstellungen. Mit diesen Altersrückstellungen
sollen die steigenden Beiträge im Alter abgefangen werden. Des
Weiteren bieten die privaten Krankenversicherer einen Beitragsentlastungstarif
für das Alter an, um die Beiträge mit einem dynamischen Betrag
oder einem konstanten Betrag zu entlasten.
Eine andere Möglichkeit
den Krankenversicherungsbeitrag im Alter zu senken ist der Wechsel in
einen anderen Tarif des Versicherers. Es kann durchaus möglich sein, dass
das Versicherungsunternehmen einen Tarif mit vergleichbaren Leistungen aber
günstigeren Beiträgen anzubieten hat. Bei einem solchen Tarifwechsel
werden die bereits angesparten Altersrückstellungen mit in den neuen Tarif
übernommen.
Bei einem Tarifwechsel kann es nur für eventuelle
Mehrleistungen zu einer erneuten Gesundheitsprüfung kommen. Wir bieten auf
unserer Homepage in der Rubrik „Krankenversicherungen“ die Möglichkeit der Beitragsoptimierung
einer vorhandenen privaten Krankenversicherung.
Eine weitere
günstige Möglichkeit bietet sich mit dem Wechsel in einen Basis- oder
Standardtarif. Dieser Tarif, muss von allen Versicherern, für über
55-Jährige mit einer mindestens 5-Jährigen Versicherungsdauer
bei der Gesellschaft, angeboten werden. Der Tarif sieht die Minimalversorgung,
wie die Leistungen in den gesetzlichen Kassen vor und der Beitrag darf
den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen nicht übersteigen.
Bei
diesem Basissatz gilt zu beachten, dass die private Krankenversicherung nur
den 1,7fachen Satz für Behandlungen erstatten. Es ist ratsam dies vorher
mit den Ärzten abzuklären.
Wenn man nicht in einen anderen, neuen
Tarif wechseln möchte, kann man durch die Überprüfung seiner
Police evtl. andere Beitragseinsparungen entdecken wie zum Beispiel:
- Erhöhung des Selbstbehaltes im ambulanten Bereich,
- Statt dem Einbettzimmer, eine Unterbringung im Zweibett-
bzw. Mehrbettzimmer im stationären Bereich abschließen,
- Erhöhung des Selbstbehaltes im zahnärztlichen Bereich,
- Überprüfung
der Notwendigkeit und Höhe eines Krankenhaustagegeldes
Das seit dem 1.1.2000 gültige
Gesetz „Gesundheitsreform 2000“ sieht auch für die privaten
Krankenversicherer verschiedene Maßnahmen vor.
So wird zum Beispiel
bei Abschluss eines Neuvertrages seit dem 1.1.2000 ein pauschaler Aufschlag
von 10 Prozent, auf die ermittelten Beiträge, erhoben. Diese gesetzliche
Vorgabe trifft alle 21- bis 60-Jährige und soll für höhere
Altersrückstellungen und somit für mehr Beitragsstabilität
im Alter sorgen.
Bereits bestehende Verträge können ebenfalls
von dieser Regelung Gebrauch machen. Die Versicherer müssen ihren
Kunden seit dem 1.1.2000 das Angebot machen, die Beiträge in Schritten von
2 Prozent über 5 Jahre auf 10 Prozent anzupassen. Der Versicherungsnehmer
kann dieses Angebot jedoch, binnen einer Frist von 3 Monaten, ablehnen.
Des
Weiteren müssen die Versicherungsgesellschaften künftig 90 Prozent
der Zinsüberschüsse an die Versicherten weitergeben.
Der für
ältere Versicherungsnehmer brancheneinheitliche Basis- bzw. Standardtarif
für Ehepaare sieht für beide Ehepartner zusammen nur noch 150 Prozent
des Standardtarif-Höchstsatzes vor. Bisher musste jeder Versicherte
100 Prozent an Beitrag leisten. Für Rentner, Ruhegehaltsbezieher
und ggf. Erwerbsunfähige ist ein Wechsel in den Standard-
bzw. Basistarif möglich.
Personen, die das 55. Lebensjahr erreicht
haben und seit mindestens 5 Jahren privat versichert sind, auch wenn deren
Einkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt, können seit dem
1.7.2000 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln.
Das gleiche hat Geltung für evtl. Teilzeitbeschäftigte
oder Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. | top |
Leistungsabwicklung
Der privat Versicherte muss dem Versicherer die entstandenen
Aufwendungen anhand von Rechnungsbelegen nachweisen.
Grundsätzlich ist
der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte
Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind
jedoch in der Regel bereit auch unbezahlte Rechnungen zu regulieren. Ärzte
wiederum wissen um diesen Umstand der Rechnungseinreichung und geben dem
Patienten i. d. R. Zeit mit der Bezahlung bis der Patient das Geld von seiner
Versicherung erhalten hat.
Die Arztrechnungen müssen folgende Merkmale
aufweisen, damit eine reibungslose Abrechnung möglich ist.
- Name des behandelten Arztes,
- Auflistung der behandelten Krankheiten,
- Angabe der angewendeten Gebührenordnung,
- die jeweiligen Gebührensätze und Steigerungssätze und
- Datum der Leistungserbringung
Der Versicherte
erhält von seinem Krankenversicherungsunternehmen für den Fall eines
stationären Aufenthaltes eine Kostenübernahmeerklärung. Aufgrund
dieser Kostenübernahmeerklärung braucht der Privatpatient nicht
in Vorleistung zu treten.
Apothekenkosten müssen vorbezahlt werden und
mit der Honorarforderung bei dem Versicherungsunternehmen eingereichet werden. | top |
Kündigung
Wichtig: man sollte nie die private Krankenversicherung
kündigen bevor die schriftliche Versicherungsbestätigung des
neuen Versicherers vorliegt.
Bei den Verträgen ist das Versicherungs-
und das Kalenderjahr zu unterscheiden. Das Versicherungsjahr beginnt
zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Die meisten Versicherungsunternehmen
„überführen“ das erste Versicherungsjahr am
31.12. in das Kalenderjahr. Die private Krankenversicherung kann in diesem Fall
zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monten gekündigt
werden. Dennoch definieren einige PKV-Unternehmen ausschließlich
das Versicherungsjahr (12 Monate Vertragsdauer ab Versicherungsbeginn).
In diesen Fällen gilt für eine Kündigung das
Versicherungsjahr, dass durch den ursprünglichen Beginnmonat erklärt
ist. Auch hier muss die Kündigung 3 Monate vorher beim Versicherer
eingehen Die Kündigung kann auf einzelne mitversicherte Personen oder
Tarife beschränkt sein.
Wenn die Versicherungspflicht eintritt, kann
die Krankheitskostenversicherung innerhalb von max. zwei Monaten nach Eintritt
der Versicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden.
Falls
der Versicherer Leistungen einschränkt oder Beiträge erhöht
kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den
Vertrag aufheben.
Bei den sog. Teilkostentarifen wie Krankentagegeldtarife,
Krankenhaustagegeld- oder Zweibettzimmerabsicherung haben
einige Versicherer die Möglichkeit den Versicherungsvertrag innerhalb
der ersten 3 Jahre zu kündigen. Wenn der Versicherer Tarifbestandteile
oder einzelne mitversicherte Personen aus dem Vertrag kündigt,
hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt des Schreibens den restlichen Vertrag zu kündigen.
Die
private Pflegepflichtversicherung kann gekündigt werden, wenn eine
Person wieder versicherungspflichtig wird. Man kann dann binnen zwei Monaten
nach Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Endet die private
Krankenversicherung, so kann die dazugehörige Pflegeversicherung mit
Dreimonatsfrist zum Jahresende aufgehoben werden.
Bei Beitragserhöhung
durch Umstellung der Tarife, Beitragsanpassung oder Leistungsminderung
ist eine Auflösung der privaten Pflegeversicherung möglich.
Es muss aber eine neue private Pflegeversicherung nachgewiesen werden. | top |
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