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Ratgeber - private Krankenversicherung
 
   



Leistungsumfang
Zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (BBG-KV) und der Pflichtversicherungsgrenze.

Der Höchstbeitrag in der GKV richtet sich nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, welche 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungsgrenze BBG-RV) ausmacht. Zum 01.01. jedes Jahres wird die Beitragsbemessungsgrenze neu bestimmt.

Die Versicherungspflichtgrenze ist ein fest definierter Betrag.
Hat der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen, das über der Pflichtversicherungsgrenze liegt, kann er sich zwischen einer Mitgliedschaft in einer privaten oder einem freiwilligen Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Da sich der monatliche Beitrag nach dem Eintrittsalter richtet und nicht prozentual nach dem Bruttoverdienst, kann der Versicherungsnehmer unter Umständen viel Geld einsparen. Geld sparen können ebenso Alleinstehende und kinderlose Ehepaare, wenn beide berufstätig sind.
Es gilt zu beachten, dass Kinder in der privaten Krankenversicherung nicht, wie in der gesetzlichen Krankenkasse, beitragsfrei mitversichert sind. Es muss bei Familien mit Kindern für jedes Familienmitglied ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. In der privaten Krankenversicherung kann der Schutz individuell auf den Versicherungsnehmer abgestimmt werden. Durch die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten wird der Leistungsumfang und auch der monatliche Beitrag optimal auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten. Die private Krankenversicherung bietet in der Regel weltweiten Schutz.

Die private Krankenversicherung leistet Versicherungsschutz für folgende Standardbereiche:

Der Ambulante Schutz umfasst die Heilbehandlung für Ärzte und Heilpraktiker, Psychotherapie durch Ärzte; Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzl. Programmen, Brillengestelle, -gläser, Kontaktlinsen. Je nach Tarif erstatten die Gesellschaften entweder alle Kosten oder nur einen Teil.

Der stationäre Schutz umfasst die Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung, den allgemeinen oder besonderen Pflegesatz, den Belegarzt, die freiberufliche Hebamme, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen und den Krankentransport zum Krankenhaus.

Der Zahnschutz umfasst die Zahnbehandlung; Zahnersatz, Kronen und Brücken nach Kostenstaffel, (meistens nach Jahren und Höchstbeträgen) Kieferregulierung.

Das Krankentagegeld sichert für die Selbstständigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ab. Der Angestellte versichert das Krankentagegeld ab dem 42. Tag, da er bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung in Anspruch nimmt. Der Selbstständige kann sich bereits je nach Branche ab dem 8.Tag absichern, da dieser keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.

Die vorgenannten Leistungen werden im Einzelnen über die vertraglichen Vereinbarungen mit den
Versicherern festgelegt. So sind z. B. Selbstbeteiligungen in allen Bereichen in unterschiedlicher Höhe möglich.

gesetzlich oder privat
Das deutsche Krankenversicherungssystem unterscheidet zwischen den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und den privaten Krankenversicherungen (PKV). Die Mehrzahl aller Arbeitnehmer in Deutschland ist in den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, der Rest ist privat versichert.
In der gesetzlichen Krankenkasse sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert, deren Bruttoeinkommen unterhalb Beitragsbemessungsgrenze für die Krakenversicherung liegt. Übersteigt das Jahreseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze kann sich der Arbeitnehmer in der GKV freiwillig versichern oder in eine PKV wechseln. Die privaten Krankenversicherungen stehen weiterhin allen, nicht pflichtversicherten Personen offen wie zum Beispiel, Studenten, Selbstständigen, Freiberuflern, Beamten.
Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) ist eine Sozialversicherung, deren Beiträge nach dem sogenannten Umlageverfahren erhoben werden. Der Beitrag richtet sich nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Der Beitrag wird prozentual vom Bruttoeinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen (Ehepartner, Kinder) sind dabei beitragsfrei mitversichert. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teilen sich die Beiträge je zur Hälfte.

Beitragserhöhungen in der GKV ergeben sich aus folgenden Punkten:
  • durch die jährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze,
  • durch Lohnerhöhungen
  • durch Anhebung des Kassen-Beitragssatzes.

In der GKV gibt es eine Umverteilung zwischen besser Verdienenden und weniger gut Verdienenden, zwischen Ledigen und Verheirateten und zwischen Jungen und Alten.

Die von den gesetzlichen Kassen zu erbringenden Leistungen sind vom Gesetzgeber vorgegeben und haben Gültigkeit für alle gesetzlichen Krankenkassen.

Die private Krankenversicherung ist eine individuelle Versicherung, die genau auf die Bedürfnisse des jeweiligen Versicherungsnehmers abgestimmt wird. Der Beitrag in der PKV richtet sich nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem gewählten Versicherungsschutz, dem momentanen Gesundheitszustand und evtl. Risikozuschlägen auf Grund etwaiger Vorerkrankungen.
Jede Risikogruppe wird in gesonderte Tarife eingestuft, die mit den zu erwartenden Leistungen ausgestattet sind. Die Summe der Leistungen des Versicherers sollte der Summe der Beiträge der Versicherungsnehmer in dieser Risikogruppe entsprechen. Für zu versichernde Familienmitglieder müssen gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Regelmäßige Beitragserhöhungen decken die sich ständig erhöhenden Kosten, für die Leistungen sowie die Fortschritte in den medizinischen Entwicklungen, ab.

Da der Versicherungsnehmer in der PKV durch die Wahl seines individuellen Tarifes auch die Leistung wählt, hat er Einfluss auf den monatlichen Beitrag. Das heißt: Eine hohe Leistung erfordert einen hohen Beitrag, eine reduzierte Leistung ermöglicht einen niedrigen Beitrag. Außerdem kennt die PKV eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten, womit der Versicherungsnehmer ebenfalls Einfluss auf die monatlichen Beiträge nehmen kann. Für Arbeitnehmer gilt: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze teilen sich auch hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte.

Für Frauen liegen die Beiträge in der PKV höher. Dies liegt vor allem daran, dass Frauen öfter medizinisch behandelt werden, sowie an Schwangerschafts- und Geburtskosten.

Für Familien mit Kinder ist die PKV in der Regel teuerer als die GKV. Ebenfalls für Paare die eine Familie gründen und Kinder bekommen möchten. Für diese Personen empfiehlt sich die GKV, da hier alle Personen ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert sind.

Die PKV eignet sich vor allem für gutverdienende Einzelpersonen und für doppelt verdienende Ehepaare mit und ohne Kinder. Diese können im Laufe der Zeit, bei besseren Leistungen der privaten Krankenversicherungen erheblich an Beiträgen sparen.
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Leistungseinschränkung
Die Leistungen der privaten Krankenversicherer differieren erheblich. Wir empfehlen deshalb die Leistungs- bzw. Bedingungsaussagen anhand unseres Leistungsvergleiches zu prüfen und sich nicht ausschließlich nach den Beitragsvergleichen bei der Auswahl eines Unternehmens zu richten.
Die private Krankenversicherung leistet nicht wenn:
  • Versicherungsfälle auf Grund von Kriegsereignissen oder Wehrdienstbeschädigungen anerkannt sind und diese nicht ausdrücklich im Versicherungsschein aufgenommen sind.
  • Für Krankheiten oder Unfälle die vorsätzlich herbeigeführt wurden
  • Bei Inanspruchnahme von Entziehungskuren auf Grund einer Suchtkrankheit
  • Falls nicht anders definiert, bei allen Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
  • Ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort
  • Für Versicherungsfälle auf Grund von Alkoholgenuss
  • Für schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht anders vereinbart.
  • Wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz anderweitige Ansprüche bestehen

In der Krankenversicherung gibt es allgemeine und besondere Wartezeiten die zu einer Einschränkung der Leistungspflicht führen kann.
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, diese entfällt jedoch bei Unfällen. Die besondere Wartezeit gilt für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und beträgt 8 Monate. Die Wartezeiten werden vom Versicherungsbeginn an gerechnet. In diesem Zeitraum sind die in den Bedingungen aufgeführten Erkrankungen nicht mitversichert.
Die Wartezeiten können entfallen wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Arzt- und Apothekenkosten müssen vorbezahlt werden und mit der Honorarforderung bei dem Versicherungsunternehmen eingereichet werden.
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Beitragsberechnung
Die GKV berechnet ihre Beiträge Einkommensabhängig. Zur Beitragsberechnung wird das Einkommen herangezogen. Die Leistungen der Krankenkassen unterscheiden sich kaum.

Die PKV hingegen kalkuliert in Abhängigkeit zum Risiko. Zur Beitragsermittlung wird das Eintrittsalter, Geschlecht, der Gesundheitszustand und der Leistungsumfang – der von PKV zu PKV sehr unterschiedlich sein kann – zu Grunde gelegt.
Für das höhere Krankheitsrisiko im Alter bilden die privaten Krankenversicherungsgesellschaften Altersrückstellungen. Mit diesen Altersrückstellungen sollen die steigenden Beiträge im Alter abgefangen werden. Des Weiteren bieten die privaten Krankenversicherer einen Beitragsentlastungstarif für das Alter an, um die Beiträge mit einem dynamischen Betrag oder einem konstanten Betrag zu entlasten.
Eine andere Möglichkeit den Krankenversicherungsbeitrag im Alter zu senken ist der Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers. Es kann durchaus möglich sein, dass das Versicherungsunternehmen einen Tarif mit vergleichbaren Leistungen aber günstigeren Beiträgen anzubieten hat. Bei einem solchen Tarifwechsel werden die bereits angesparten Altersrückstellungen mit in den neuen Tarif übernommen.
Bei einem Tarifwechsel kann es nur für eventuelle Mehrleistungen zu einer erneuten Gesundheitsprüfung kommen. Wir bieten auf unserer Homepage in der Rubrik „Krankenversicherungen“ die Möglichkeit der Beitragsoptimierung einer vorhandenen privaten Krankenversicherung.
Eine weitere günstige Möglichkeit bietet sich mit dem Wechsel in einen Basis- oder Standardtarif. Dieser Tarif, muss von allen Versicherern, für über 55-Jährige mit einer mindestens 5-Jährigen Versicherungsdauer bei der Gesellschaft, angeboten werden. Der Tarif sieht die Minimalversorgung, wie die Leistungen in den gesetzlichen Kassen vor und der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen nicht übersteigen.
Bei diesem Basissatz gilt zu beachten, dass die private Krankenversicherung nur den 1,7fachen Satz für Behandlungen erstatten. Es ist ratsam dies vorher mit den Ärzten abzuklären.
Wenn man nicht in einen anderen, neuen Tarif wechseln möchte, kann man durch die Überprüfung seiner Police evtl. andere Beitragseinsparungen entdecken wie zum Beispiel:
  • Erhöhung des Selbstbehaltes im ambulanten Bereich,
  • Statt dem Einbettzimmer, eine Unterbringung im Zweibett- bzw. Mehrbettzimmer im stationären Bereich abschließen,
  • Erhöhung des Selbstbehaltes im zahnärztlichen Bereich,
  • Überprüfung der Notwendigkeit und Höhe eines Krankenhaustagegeldes

Das seit dem 1.1.2000 gültige Gesetz „Gesundheitsreform 2000“ sieht auch für die privaten Krankenversicherer verschiedene Maßnahmen vor.
So wird zum Beispiel bei Abschluss eines Neuvertrages seit dem 1.1.2000 ein pauschaler Aufschlag von 10 Prozent, auf die ermittelten Beiträge, erhoben. Diese gesetzliche Vorgabe trifft alle 21- bis 60-Jährige und soll für höhere Altersrückstellungen und somit für mehr Beitragsstabilität im Alter sorgen.
Bereits bestehende Verträge können ebenfalls von dieser Regelung Gebrauch machen. Die Versicherer müssen ihren Kunden seit dem 1.1.2000 das Angebot machen, die Beiträge in Schritten von 2 Prozent über 5 Jahre auf 10 Prozent anzupassen. Der Versicherungsnehmer kann dieses Angebot jedoch, binnen einer Frist von 3 Monaten, ablehnen.
Des Weiteren müssen die Versicherungsgesellschaften künftig 90 Prozent der Zinsüberschüsse an die Versicherten weitergeben.
Der für ältere Versicherungsnehmer brancheneinheitliche Basis- bzw. Standardtarif für Ehepaare sieht für beide Ehepartner zusammen nur noch 150 Prozent des Standardtarif-Höchstsatzes vor. Bisher musste jeder Versicherte 100 Prozent an Beitrag leisten. Für Rentner, Ruhegehaltsbezieher und ggf. Erwerbsunfähige ist ein Wechsel in den Standard- bzw. Basistarif möglich.
Personen, die das 55. Lebensjahr erreicht haben und seit mindestens 5 Jahren privat versichert sind, auch wenn deren Einkommen unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt, können seit dem 1.7.2000 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln. Das gleiche hat Geltung für evtl. Teilzeitbeschäftigte oder Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.
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Leistungsabwicklung
Der privat Versicherte muss dem Versicherer die entstandenen Aufwendungen anhand von Rechnungsbelegen nachweisen.
Grundsätzlich ist der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind jedoch in der Regel bereit auch unbezahlte Rechnungen zu regulieren. Ärzte wiederum wissen um diesen Umstand der Rechnungseinreichung und geben dem Patienten i. d. R. Zeit mit der Bezahlung bis der Patient das Geld von seiner Versicherung erhalten hat.
Die Arztrechnungen müssen folgende Merkmale aufweisen, damit eine reibungslose Abrechnung möglich ist.
  • Name des behandelten Arztes,
  • Auflistung der behandelten Krankheiten,
  • Angabe der angewendeten Gebührenordnung,
  • die jeweiligen Gebührensätze und Steigerungssätze und
  • Datum der Leistungserbringung

Der Versicherte erhält von seinem Krankenversicherungsunternehmen für den Fall eines stationären Aufenthaltes eine Kostenübernahmeerklärung. Aufgrund dieser Kostenübernahmeerklärung braucht der Privatpatient nicht in Vorleistung zu treten.
Apothekenkosten müssen vorbezahlt werden und mit der Honorarforderung bei dem Versicherungsunternehmen eingereichet werden.
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Kündigung
Wichtig: man sollte nie die private Krankenversicherung kündigen bevor die schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
Bei den Verträgen ist das Versicherungs- und das Kalenderjahr zu unterscheiden. Das Versicherungsjahr beginnt zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Die meisten Versicherungsunternehmen „überführen“ das erste Versicherungsjahr am 31.12. in das Kalenderjahr. Die private Krankenversicherung kann in diesem Fall zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monten gekündigt werden. Dennoch definieren einige PKV-Unternehmen ausschließlich das Versicherungsjahr (12 Monate Vertragsdauer ab Versicherungsbeginn). In diesen Fällen gilt für eine Kündigung das Versicherungsjahr, dass durch den ursprünglichen Beginnmonat erklärt ist. Auch hier muss die Kündigung 3 Monate vorher beim Versicherer eingehen Die Kündigung kann auf einzelne mitversicherte Personen oder Tarife beschränkt sein.
Wenn die Versicherungspflicht eintritt, kann die Krankheitskostenversicherung innerhalb von max. zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden.
Falls der Versicherer Leistungen einschränkt oder Beiträge erhöht kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Vertrag aufheben.
Bei den sog. Teilkostentarifen wie Krankentagegeldtarife, Krankenhaustagegeld- oder Zweibettzimmerabsicherung haben einige Versicherer die Möglichkeit den Versicherungsvertrag innerhalb der ersten 3 Jahre zu kündigen. Wenn der Versicherer Tarifbestandteile oder einzelne mitversicherte Personen aus dem Vertrag kündigt, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens den restlichen Vertrag zu kündigen.
Die private Pflegepflichtversicherung kann gekündigt werden, wenn eine Person wieder versicherungspflichtig wird. Man kann dann binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Endet die private Krankenversicherung, so kann die dazugehörige Pflegeversicherung mit Dreimonatsfrist zum Jahresende aufgehoben werden.
Bei Beitragserhöhung durch Umstellung der Tarife, Beitragsanpassung oder Leistungsminderung ist eine Auflösung der privaten Pflegeversicherung möglich. Es muss aber eine neue private Pflegeversicherung nachgewiesen werden.
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