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Leistungsumfang
In jedem Jahr erleiden Millionen Menschen einen Unfall.
Arbeitnehmer sind im Falle eines Arbeitsunfalls gesetzlich über den
Arbeitgeber versichert, aber nur während der Arbeitszeit. Ca. 80 % aller
Unfälle passieren jedoch während der Freizeit.
Für
den Fall einer dauernden Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch Unfall,
ist es wichtig, die richtige Vorsorge zu treffen. Das finanzielle Ausmaß
einer evtl. Arbeitsunfähigkeit, vor allem wenn es den Hauptverdiener
trifft und zudem noch kleine Kinder zu versorgen sind, kann sehr groß
sein.
Ebenso können Eltern durch einen schweren Unfall des Kindes dazu
gezwungen sein, ein Leben lang für das Kind und dessen Unterhalt sorgen zu
müssen.
Auch für Berufseinsteiger, für die gerade in
den ersten Jahren der Berufausübung der gesetzliche Unfallschutz über
den Arbeitgeber, im Falle eines Unfalls und einer evtl. damit verbundenen
Arbeitsunfähigkeit, nicht ausreicht, sollten eine Unfallversicherung
abschließen.
Die Personengruppe, die ganz oder teilweise vom
gesetzlichen Unfallschutz ausgeschlossen ist,
wie Hausfrauen, Rentner und
Pensionäre, Kleinkinder, Selbstständige und Freiberufler und Menschen
ohne Beruf, kann mit der privaten Unfallversicherung eine wichtige Vorsorge
zur Invaliditätsabsicherung treffen.
Die private Unfallversicherung
leistet in der Regel bei allen Unfällen, egal wo man sich befindet, wann
und wie sich der Unfall ereignet hat, in der Luft, zu Wasser oder zu Lande,
beim Sport, im Beruf,
im Haushalt, im Straßenverkehr oder im Beruf.
Für gefährliche Berufe und Sport- bzw. Freizeitaktivitäten
sind, je nach Versicherungsgesellschaften, Ausschlüsse
bzw. Risikozuschläge vorgesehen.
Die Unfallversicherung
deckt in der Hauptsache die Invaliditätsfolgen eines Unfalls ab
und ist damit eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung
für alle Berufstätigen. Die Unfallversicherung gilt weltweit und rund
um die Uhr.
In den allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB)
ist genau definiert, was ein Unfall
ist:
Ein Unfall liegt vor
„wenn der Versicherte durch ein plötzlich, von außen auf seinen
Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet."
Die Gesundheitsschädigung
muss plötzlich geschehen, hinter dem, von außen
auf den Körper wirkendem Ereignis, verbirgt sich ein Schlag, Stoß
oder Fall. Hierzu zählen auch Verletzungen, die durch eine erhöhte
Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule entstehen, wie
gezerrte oder gerissene Bänder, Muskeln, Sehnen oder verrenkte Gelenke.
Innere Verletzungen durch Verschlucken sind bei Personen über 14 Jahren
nicht mehr mitversichert. Die Gesundheitsschädigung muss sich unfreiwillig
und unerwartet ereignen, so dass auch Selbstmord oder Selbstverstümmelung
nicht unter den Versicherungsschutz fallen.
In
Ausnahmefällen kommt die Unfallversicherung für Kosten im Rahmen
gesundheitlicher Schäden auf, die infolge von Unfällen entstanden
sind.
Es werden keine Sachschäden ersetzt oder Schmerzensgelder
gezahlt. Der Versicherte erhält die vereinbarte Leistung als feste
Kapitalsumme. In neuen Tarifen ist auch die Vereinbarung einer monatlichen
Rentenzahlung möglich. Die Höhe der Zahlung hängt von
den vereinbarten Leistungen und dem Grad der Invalidität ab.
Bei
der Unfallversicherung gibt es mehrere Versicherungssummen
- die Summe für den Fall der Invalidität,
- die Summe für den Fall des Unfalltodes.
- die Summen für
die Zusatzabsicherungen ( z.B. Bergungskosten, Kosmetische OP etc.)
Diese
Summen sind z.T. frei wählbar.
Die Versicherungssumme
Invalidität wählt man für den Fall, der Invalidität
durch Unfall, also für den Fall,
dass man nicht mehr oder nur
noch eingeschränkt arbeiten und Geld verdienen kann. Wird man durch einen
Unfall Invalide, so erhält man von dem Versicherer eine Kapitalleistung,
die so hoch ausfallen sollte
dass dieses Kapital, zuzüglich
Renten und sonstiger Einkünfte eine unveränderte Lebensführung
ermöglichen und darüber hinaus genügend finanzieller
Spielraum bleibt um auch evtl. anfallende Umbaumaßnahmen, die durch die
Invalidität notwendig werden, finanzieren zu können.
Stirbt
die versicherte Person nach Ablauf der Jahresfrist (als Unfallfolge oder
durch eine unfallfremde Ursache), haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die
Invaliditätssumme, die nach dem letzten ärztlichen Befund fällig
gewesen wäre.
Invaliditätsleistung
Der
Versicherer zahlt nach einem
Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Leistungsfähigkeit (also Invalidität) führt,
die Invaliditätsleistung unter den folgenden Vorraussetzungen:
- die
Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
- die Invalidität
muss bis 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein.
- der Anspruch
wurde durch den Versicherten in dieser Zeit schriftlich geltend gemacht.
- die Invaliditätsleistung wird ausgezahlt, wenn der
Versicherte nicht innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstirbt.
Für
die Leistungshöhe ist der Grad der Invalidität maßgebend.
Die volle Leistung erhält nur, wer zu 100 % invalide ist.
Gemessen
wird der Grad der Invalidität des Unfallopfers auf der Grundlage
eines ärztlichen Gutachtens oder nach der sog. Gliedertaxe. Je, nach
Schwere der Verletzung zahlt der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz der
vereinbarten Versicherungssumme.
Gliedertaxe
Als
feste Invaliditätsgrade nach
der Gliedertaxe (Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) werden
bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit angenommen, z. B.

- der Sehkraft: beider Augen 100 %, eines Auges 50 %,
- des Gehörs: auf beiden Ohren 60 %, auf einem Ohr 30 %,
- des Geruchs: 10 %,
- des Geschmacks: 5 %,
- eines Armes: im Schultergelenk 70
%, bis oberhalb des Ellenbogens 65 %, unterhalb des Ellenbogens 60 %,
- einer Hand: im Handgelenk 55 %,
eines Daumens 20 %, eines Zeigefingers 10 %, eines anderen Fingers 5 %,
- eines
Beines: über Mitte des Oberschenkels 70 %, bis Mitte des Oberschenkels
60 %, bis unterhalb des Knies 50 , bis Mitte des Unterschenkels 45 %,
- eines Fußes: im
Fußgelenk 40 %, einer großen Zehe 5 %, einer anderen Zehe 2%.
Bei Teilverlusten oder Funktionsbeeinträchtigung
berechnen die Versicherer die Invaliditätsleistung nach entsprechend
geringeren Prozentsätzen.
Sind mehrere Organe oder Funktionen
betroffen, addieren sich die einzelnen Invaliditätsgrade maximal
auf 100%.
Der Versicherungsschutz sollte nach den persönlichen
Bedürfnissen gestaltet werden und ist durch individuelle Bausteine
ergänzbar die sich dann jedoch auf die Prämie auswirken.
- Todesfalleistung
Grundsätzlich empfiehlt sich für die Absicherung der
Hinterbliebenen im Todesfall eine eigenständige Risiko-Lebensversicherung,
da diese auch nach Tod infolge Krankheit eintritt.
Die Vereinbarung
einer kleinen Todesfallleistung im Rahmen der Unfallversicherungs-Police
über z. B. Euro 5.000,-- kann sich dennoch lohnen: Nach einem
Unfall erhält der Verunglückte dann bei Bedarf einen Betrag in dieser
Höhe als Vorschuss auf die Invaliditätsleistung, da man auf die
Invaliditätsleistung meist längere Zeit warten muss.
Ansonsten
bekommen die Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallsumme,
wenn der Versicherte im ersten Jahr an den Unfallfolgen stirbt.
- Übergangsleistung:
Geld
für die Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Feststellung des
Invaliditätsgrades. Die Auszahlung ist an viele Bedingungen geknüpft
und wird entsprechend selten tatsächlich ausgezahlt.
- Unfall-Krankenhaustagegeld:
Dies wird bis zu drei Jahre nach
einem Unfall gezahlt für eine stationäre Heilbehandlung, allerdings
nicht für Aufenthalte in einem Sanatorium oder für Kuren.
- Genesungsgeld:
Dies kann zusammen mit dem Krankenhaustagegeld
vereinbart werden. Es wird nach einer Behandlung im Krankenhaus für die
gleiche Zahl von Tagen gezahlt wie das Krankenhaustagegeld, maximal 100 Tage.
Es beträgt meistens für die ersten zehn Tage 100 %, für die
nächsten zehn Tage 50 % und danach 25 % des Krankenhaustagegeldes.
- Unfall-Krankentagegeld:
Wenn
die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Unfalls beeinträchtigt
ist, wird ein Tagegeld für die Dauer der ärztlichen
Behandlung gezahlt, maximal für ein Jahr. Für Kinder kann
kein Tagegeld vereinbart werden, Arbeitnehmer ab dem 43. Tag (Lohnfortzahlung),
alle anderen ab dem 1. Tag der ärztlichen Behandlung.
- Kosten für kosmetische Operationen:
Diese sind
bei vielen Gesellschaften bis zu einem Höchstbetrag (z. B. Euro 1.500,--)
beitragsfrei mitversichert und können auf Wunsch beitragspflichtig
erhöht werden. Ansonsten werden solche Leistungen bei medizinischer
Notwendigkeit auch von der Krankenversicherung übernommen.
- Bergungskosten:
Dazu
zählen Ausgaben für Suchaktionen nach Unfallverletzten oder für
die Rettung und den Transport ins nächste Krankenhaus. Im Todesfall wird
die Rückführung zum Heimatort bezahlt. Auch diese sind bei einigen
Gesellschaften bis zu einem Höchstbetrag beitragsfrei mitversichert.
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Leistungseinschränkung
Es gibt bestimmte Ereignisse und Situationen, die grundsätzlich
nicht zu versichern sind. Zu diesen nicht versicherbaren Gefahren
gehören Unfallfolgen, die entstehen können durch:
- Geistes- und Bewusstseinsstörungen
- Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholgenusses als Ursache
- Verbrechen und Vergehen (z. B. Fahren ohne Führerschein)
- Teilnahme an Rennveranstaltungen
- Ohnmacht
- Innere Unruhen und Kriege
- Strahlenunfälle,
- Kernenergieunfälle,
- Infektionen
- Nahrungsmittelvergiftungen
- Epileptische Schlag- und Krampfanfälle
- Innere Verletzungen durch Verschlucken bei Personen bis 14 Jahren
- Selbstmord oder Selbstverstümmelung
- Ausübung eines
gefährlichen Berufs ( soweit nicht ausdrücklich einbezogen)
- Ausübung eines
gefährlichen Hobbys ( soweit nicht ausdrücklich einbezogen)
- Ausübung
gefährlicher Sportarten ( soweit nicht ausdrücklich einbezogen)
Die Unfallversicherung sieht für den Neuabschluss
eine Altersbegrenzung i. d. R. bis zum 70. Lebensjahr vor, und die meisten
Verträge enden mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
Sollte die
versicherte Person während der Vertragslaufzeit versicherungsunfähig
werden, d.h. tritt eine
Geisteskrankheit auf oder dauernde
Pflegebedürftigkeit, so laufen diese Verträge meist aus.
Es
werden keine Sachschäden ersetzt oder Schmerzensgelder gezahlt.
In der Regel erhält der Versicherte die vereinbarte Leistung
als feste Kapitalsumme. In neuen Tarifen ist auch die Vereinbarung einer
monatlichen Rentenzahlung möglich. Die Höhe der Zahlung hängt
von den vereinbarten Leistungen und dem Grad der Invalidität ab. | top |
Beitragsberechnung
Die Beitragskalkulationen der privaten Unfallversicherungen
sind Unternehmensspezifisch. Folgende Faktoren nehmen Einfluss
auf die Höhe des Beitrages zur privaten Unfallversicherung.
- der Beruf
- die Versicherungssumme
- die Versicherungsumfang
In den Gefahrengruppen werden die verschiedenen
Berufe, mit den unterschiedlichen Risiken
in der Berufsausübung,
eingeteilt. Die Einteilung sieht folgendermaßen aus:
- Gruppe
A: Kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten, Hausfrauen
- Gruppe B: Körperliche und handwerkliche Tätigkeiten
- Für Kinder gibt es keine Gefahrengruppe
Weiterhin
gilt, je höher die gewählte Versicherungssumme, desto höher
ist der Beitrag.
Je höher die vereinbarte Progression (100 %, 225
%, 350 %), desto höher ist der Beitrag.
Bei der Summenermittlung
für die Unfallversicherung sollte man folgendes beachten:
- Welche gesetzlichen Ansprüche sind monatlich zu erwarten
- Welche monatlichen
Renten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen sind zu erwarten
- Welche sonstige private monatliche Einkünfte sind zu erwarten
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Leistungsabwicklung
Bei einem Unfall sind folgende Punkte zu beachten:
- Es ist sofort ein Arzt zu konsultieren.
- Der
Unfall muss der Versicherungsgesellschaft umgehend gemeldet werden.
- Die vom Versicherer übersandte
Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß ausfüllen,
- Dem Versicherer müssen
alle geforderten sachdienlichen Informationen gegeben werden.
- Den
ärztlichen Anordnungen muss im Schadenfall Folge geleistet werden.
- Ein Unfall
mit tödlichem Ausgang muss innerhalb 48 Stunden gemeldet werden.
Der Versicherer zahlt nach einem
Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Leistungsfähigkeit (also Invalidität) führt,
die Invaliditätsleistung unter den folgenden Vorraussetzungen:
- die
Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
- die Invalidität
muss bis 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein.
- der Anspruch
wurde durch den Versicherten in dieser Zeit schriftlich geltend gemacht.
- die Invaliditätsleistung wird ausgezahlt, wenn der
Versicherte nicht innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstirbt.
Für
die Leistungshöhe ist der Grad der Invalidität maßgebend.
Die volle Leistung erhält nur, wer zu 100 % invalide ist.
Gemessen
wird der Grad der Invalidität des Unfallopfers auf der Grundlage
eines ärztlichen Gutachtens oder nach der sog. Gliedertaxe. Je, nach
Schwere der Verletzung zahlt der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz der
vereinbarten Versicherungssumme.
Als feste Invaliditätsgrade nach
der Gliedertaxe (Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) werden
bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit angenommen, z. B.

- der Sehkraft: beider Augen 100 %, eines Auges 50 %,
- des Gehörs: auf beiden Ohren 60 %, auf einem Ohr 30 %,
- des Geruchs: 10 %,
- des Geschmacks: 5 %,
- eines Armes: im Schultergelenk
70 %, bis oberhalb des Ellenbogens 65 %, unterhalb des Ellenbogens 60 %,
- einer Hand: im Handgelenk 55 %,
eines Daumens 20 %, eines Zeigefingers 10 %, eines anderen Fingers 5 %,
- eines
Beines: über Mitte des Oberschenkels 70 %, bis Mitte des Oberschenkels
60 %, bis unterhalb des Knies 50 , bis Mitte des Unterschenkels 45 %,
- eines Fußes: im
Fußgelenk 40 %, einer großen Zehe 5 %, einer anderen Zehe 2%.
Bei
Teilverlusten oder Funktionsbeeinträchtigung berechnen die Versicherer
die Invaliditätsleistung nach entsprechend geringeren Prozentsätzen.
Sind mehrere Organe oder Funktionen betroffen, addieren sich die
einzelnen Invaliditätsgrade maximal auf 100%.
Grundsätzlich
empfiehlt sich für die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall eine
eigenständige Risiko-Lebensversicherung, da diese auch nach Tod infolge
Krankheit eintritt.
Die Vereinbarung einer kleinen Todesfallleistung
im Rahmen der Unfallversicherungs-Police kann sich dennoch lohnen:
Nach einem Unfall erhält der Verunglückte dann bei Bedarf einen
Betrag in dieser Höhe als Vorschuss auf die Invaliditätsleistung,
da man auf die Invaliditätsleistung meist längere
Zeit warten muss. Ansonsten bekommen die Hinterbliebenen die vereinbarte
Todesfallsumme, wenn der Versicherte im ersten Jahr an den Unfallfolgen stirbt. | top |
Kündigung
Je nach Datum des Vertragsabschlusses
kann die Versicherung mit einer ein- oder dreimonatigen Frist
vor Ablauf des Versicherungsjahres „ordentlich gekündigt“
werden.
Im Falle eines Schadens kann innerhalb eines
Monats gekündigt werden, nachdem der Schaden reguliert wurde. Nach einem
Schaden sollte man nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst
zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die gesamte
Jahresprämie zusteht.
Verträge, die ab dem 25.06.1994 für
mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein Kündigungsrecht
zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum
Ende des jeweiligen Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. | top |
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