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Ratgeber - Unfallversicherung
 
   



Leistungsumfang
In jedem Jahr erleiden Millionen Menschen einen Unfall. Arbeitnehmer sind im Falle eines Arbeitsunfalls gesetzlich über den Arbeitgeber versichert, aber nur während der Arbeitszeit. Ca. 80 % aller Unfälle passieren jedoch während der Freizeit.

Für den Fall einer dauernden Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch Unfall, ist es wichtig, die richtige Vorsorge zu treffen. Das finanzielle Ausmaß einer evtl. Arbeitsunfähigkeit, vor allem wenn es den Hauptverdiener trifft und zudem noch kleine Kinder zu versorgen sind, kann sehr groß sein.
Ebenso können Eltern durch einen schweren Unfall des Kindes dazu gezwungen sein, ein Leben lang für das Kind und dessen Unterhalt sorgen zu müssen.

Auch für Berufseinsteiger, für die gerade in den ersten Jahren der Berufausübung der gesetzliche Unfallschutz über den Arbeitgeber, im Falle eines Unfalls und einer evtl. damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit, nicht ausreicht, sollten eine Unfallversicherung abschließen.

Die Personengruppe, die ganz oder teilweise vom gesetzlichen Unfallschutz ausgeschlossen ist,
wie Hausfrauen, Rentner und Pensionäre, Kleinkinder, Selbstständige und Freiberufler und Menschen ohne Beruf, kann mit der privaten Unfallversicherung eine wichtige Vorsorge zur Invaliditätsabsicherung treffen.
Die private Unfallversicherung leistet in der Regel bei allen Unfällen, egal wo man sich befindet, wann und wie sich der Unfall ereignet hat, in der Luft, zu Wasser oder zu Lande, beim Sport, im Beruf,
im Haushalt, im Straßenverkehr oder im Beruf. Für gefährliche Berufe und Sport- bzw. Freizeitaktivitäten sind, je nach Versicherungsgesellschaften, Ausschlüsse bzw. Risikozuschläge vorgesehen.
Die Unfallversicherung deckt in der Hauptsache die Invaliditätsfolgen eines Unfalls ab und ist damit eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung für alle Berufstätigen. Die Unfallversicherung gilt weltweit und rund um die Uhr.

In den allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) ist genau definiert, was ein Unfall
ist:

Ein Unfall liegt vor „wenn der Versicherte durch ein plötzlich, von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet."

Die Gesundheitsschädigung muss plötzlich geschehen, hinter dem, von außen auf den Körper wirkendem Ereignis, verbirgt sich ein Schlag, Stoß oder Fall. Hierzu zählen auch Verletzungen, die durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule entstehen, wie gezerrte oder gerissene Bänder, Muskeln, Sehnen oder verrenkte Gelenke. Innere Verletzungen durch Verschlucken sind bei Personen über 14 Jahren nicht mehr mitversichert. Die Gesundheitsschädigung muss sich unfreiwillig und unerwartet ereignen, so dass auch Selbstmord oder Selbstverstümmelung nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

In Ausnahmefällen kommt die Unfallversicherung für Kosten im Rahmen gesundheitlicher Schäden auf, die infolge von Unfällen entstanden sind.
Es werden keine Sachschäden ersetzt oder Schmerzensgelder gezahlt. Der Versicherte erhält die vereinbarte Leistung als feste Kapitalsumme. In neuen Tarifen ist auch die Vereinbarung einer monatlichen Rentenzahlung möglich. Die Höhe der Zahlung hängt von den vereinbarten Leistungen und dem Grad der Invalidität ab.

Bei der Unfallversicherung gibt es mehrere Versicherungssummen
  • die Summe für den Fall der Invalidität,
  • die Summe für den Fall des Unfalltodes.
  • die Summen für die Zusatzabsicherungen ( z.B. Bergungskosten, Kosmetische OP etc.)

Diese Summen sind z.T. frei wählbar.

Die Versicherungssumme Invalidität wählt man für den Fall, der Invalidität durch Unfall, also für den Fall,
dass man nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten und Geld verdienen kann. Wird man durch einen Unfall Invalide, so erhält man von dem Versicherer eine Kapitalleistung, die so hoch ausfallen sollte
dass dieses Kapital, zuzüglich Renten und sonstiger Einkünfte eine unveränderte Lebensführung ermöglichen und darüber hinaus genügend finanzieller Spielraum bleibt um auch evtl. anfallende Umbaumaßnahmen, die durch die Invalidität notwendig werden, finanzieren zu können.

Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Jahresfrist (als Unfallfolge oder durch eine unfallfremde Ursache), haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Invaliditätssumme, die nach dem letzten ärztlichen Befund fällig gewesen wäre.


Invaliditätsleistung

Der Versicherer zahlt nach einem Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (also Invalidität) führt, die Invaliditätsleistung unter den folgenden Vorraussetzungen:
  • die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
  • die Invalidität muss bis 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein.
  • der Anspruch wurde durch den Versicherten in dieser Zeit schriftlich geltend gemacht.
  • die Invaliditätsleistung wird ausgezahlt, wenn der Versicherte nicht innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstirbt.

Für die Leistungshöhe ist der Grad der Invalidität maßgebend. Die volle Leistung erhält nur, wer zu 100 % invalide ist.
Gemessen wird der Grad der Invalidität des Unfallopfers auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder nach der sog. Gliedertaxe. Je, nach Schwere der Verletzung zahlt der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme.


Gliedertaxe

Als feste Invaliditätsgrade nach der Gliedertaxe (Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) werden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit angenommen, z. B.

Gliederung bei Teilinvalidität

  • der Sehkraft: beider Augen 100 %, eines Auges 50 %,
  • des Gehörs: auf beiden Ohren 60 %, auf einem Ohr 30 %,
  • des Geruchs: 10 %,
  • des Geschmacks: 5 %,
  • eines Armes: im Schultergelenk 70 %, bis oberhalb des Ellenbogens 65 %, unterhalb des Ellenbogens 60 %,
  • einer Hand: im Handgelenk 55 %, eines Daumens 20 %, eines Zeigefingers 10 %, eines anderen Fingers 5 %,
  • eines Beines: über Mitte des Oberschenkels 70 %, bis Mitte des Oberschenkels 60 %, bis unterhalb des Knies 50 , bis Mitte des Unterschenkels 45 %,
  • eines Fußes: im Fußgelenk 40 %, einer großen Zehe 5 %, einer anderen Zehe 2%.


Bei Teilverlusten oder Funktionsbeeinträchtigung berechnen die Versicherer die Invaliditätsleistung nach entsprechend geringeren Prozentsätzen.
Sind mehrere Organe oder Funktionen betroffen, addieren sich die einzelnen Invaliditätsgrade maximal auf 100%.

Der Versicherungsschutz sollte nach den persönlichen Bedürfnissen gestaltet werden und ist durch individuelle Bausteine ergänzbar die sich dann jedoch auf die Prämie auswirken.
  • Todesfalleistung
    Grundsätzlich empfiehlt sich für die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall eine eigenständige Risiko-Lebensversicherung, da diese auch nach Tod infolge Krankheit eintritt.
    Die Vereinbarung einer kleinen Todesfallleistung im Rahmen der Unfallversicherungs-Police über z. B. Euro 5.000,-- kann sich dennoch lohnen: Nach einem Unfall erhält der Verunglückte dann bei Bedarf einen Betrag in dieser Höhe als Vorschuss auf die Invaliditätsleistung, da man auf die Invaliditätsleistung meist längere Zeit warten muss.
    Ansonsten bekommen die Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallsumme, wenn der Versicherte im ersten Jahr an den Unfallfolgen stirbt.
  • Übergangsleistung:
    Geld für die Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Feststellung des Invaliditätsgrades. Die Auszahlung ist an viele Bedingungen geknüpft und wird entsprechend selten tatsächlich ausgezahlt.

  • Unfall-Krankenhaustagegeld:
    Dies wird bis zu drei Jahre nach einem Unfall gezahlt für eine stationäre Heilbehandlung, allerdings nicht für Aufenthalte in einem Sanatorium oder für Kuren.
  • Genesungsgeld:
    Dies kann zusammen mit dem Krankenhaustagegeld vereinbart werden. Es wird nach einer Behandlung im Krankenhaus für die gleiche Zahl von Tagen gezahlt wie das Krankenhaustagegeld, maximal 100 Tage. Es beträgt meistens für die ersten zehn Tage 100 %, für die nächsten zehn Tage 50 % und danach 25 % des Krankenhaustagegeldes.
  • Unfall-Krankentagegeld:
    Wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Unfalls beeinträchtigt ist, wird ein Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt, maximal für ein Jahr. Für Kinder kann kein Tagegeld vereinbart werden, Arbeitnehmer ab dem 43. Tag (Lohnfortzahlung), alle anderen ab dem 1. Tag der ärztlichen Behandlung.
  • Kosten für kosmetische Operationen:
    Diese sind bei vielen Gesellschaften bis zu einem Höchstbetrag (z. B. Euro 1.500,--) beitragsfrei mitversichert und können auf Wunsch beitragspflichtig erhöht werden. Ansonsten werden solche Leistungen bei medizinischer Notwendigkeit auch von der Krankenversicherung übernommen.
  • Bergungskosten:
    Dazu zählen Ausgaben für Suchaktionen nach Unfallverletzten oder für die Rettung und den Transport ins nächste Krankenhaus. Im Todesfall wird die Rückführung zum Heimatort bezahlt. Auch diese sind bei einigen Gesellschaften bis zu einem Höchstbetrag beitragsfrei mitversichert.
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Leistungseinschränkung
Es gibt bestimmte Ereignisse und Situationen, die grundsätzlich nicht zu versichern sind. Zu diesen nicht versicherbaren Gefahren gehören Unfallfolgen, die entstehen können durch:

  • Geistes- und Bewusstseinsstörungen
  • Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholgenusses als Ursache
  • Verbrechen und Vergehen (z. B. Fahren ohne Führerschein)
  • Teilnahme an Rennveranstaltungen
  • Ohnmacht
  • Innere Unruhen und Kriege
  • Strahlenunfälle,
  • Kernenergieunfälle,
  • Infektionen

  • Nahrungsmittelvergiftungen
  • Epileptische Schlag- und Krampfanfälle
  • Innere Verletzungen durch Verschlucken bei Personen bis 14 Jahren
  • Selbstmord oder Selbstverstümmelung
  • Ausübung eines gefährlichen Berufs ( soweit nicht ausdrücklich einbezogen)
  • Ausübung eines gefährlichen Hobbys ( soweit nicht ausdrücklich einbezogen)
  • Ausübung gefährlicher Sportarten ( soweit nicht ausdrücklich einbezogen)

Die Unfallversicherung sieht für den Neuabschluss eine Altersbegrenzung i. d. R. bis zum 70. Lebensjahr vor, und die meisten Verträge enden mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
Sollte die versicherte Person während der Vertragslaufzeit versicherungsunfähig werden, d.h. tritt eine
Geisteskrankheit auf oder dauernde Pflegebedürftigkeit, so laufen diese Verträge meist aus.

Es werden keine Sachschäden ersetzt oder Schmerzensgelder gezahlt.

In der Regel erhält der Versicherte die vereinbarte Leistung als feste Kapitalsumme. In neuen Tarifen ist auch die Vereinbarung einer monatlichen Rentenzahlung möglich. Die Höhe der Zahlung hängt von den vereinbarten Leistungen und dem Grad der Invalidität ab.
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Beitragsberechnung
Die Beitragskalkulationen der privaten Unfallversicherungen sind Unternehmensspezifisch. Folgende Faktoren nehmen Einfluss auf die Höhe des Beitrages zur privaten Unfallversicherung.
  • der Beruf
  • die Versicherungssumme
  • die Versicherungsumfang

In den Gefahrengruppen werden die verschiedenen Berufe, mit den unterschiedlichen Risiken
in der Berufsausübung, eingeteilt. Die Einteilung sieht folgendermaßen aus:
  • Gruppe A: Kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten, Hausfrauen
  • Gruppe B: Körperliche und handwerkliche Tätigkeiten
  • Für Kinder gibt es keine Gefahrengruppe

Weiterhin gilt, je höher die gewählte Versicherungssumme, desto höher ist der Beitrag.

Je höher die vereinbarte Progression (100 %, 225 %, 350 %), desto höher ist der Beitrag.

Bei der Summenermittlung für die Unfallversicherung sollte man folgendes beachten:
  • Welche gesetzlichen Ansprüche sind monatlich zu erwarten
  • Welche monatlichen Renten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen sind zu erwarten
  • Welche sonstige private monatliche Einkünfte sind zu erwarten
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Leistungsabwicklung
Bei einem Unfall sind folgende Punkte zu beachten:

  • Es ist sofort ein Arzt zu konsultieren.
  • Der Unfall muss der Versicherungsgesellschaft umgehend gemeldet werden.
  • Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß ausfüllen,
  • Dem Versicherer müssen alle geforderten sachdienlichen Informationen gegeben werden.
  • Den ärztlichen Anordnungen muss im Schadenfall Folge geleistet werden.
  • Ein Unfall mit tödlichem Ausgang muss innerhalb 48 Stunden gemeldet werden.

Der Versicherer zahlt nach einem Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (also Invalidität) führt, die Invaliditätsleistung unter den folgenden Vorraussetzungen:
  • die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
  • die Invalidität muss bis 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein.
  • der Anspruch wurde durch den Versicherten in dieser Zeit schriftlich geltend gemacht.
  • die Invaliditätsleistung wird ausgezahlt, wenn der Versicherte nicht innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstirbt.

Für die Leistungshöhe ist der Grad der Invalidität maßgebend. Die volle Leistung erhält nur, wer zu 100 % invalide ist.
Gemessen wird der Grad der Invalidität des Unfallopfers auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder nach der sog. Gliedertaxe. Je, nach Schwere der Verletzung zahlt der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme.

Als feste Invaliditätsgrade nach der Gliedertaxe (Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) werden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit angenommen, z. B.

Gliederung bei Teilinvalidität

  • der Sehkraft: beider Augen 100 %, eines Auges 50 %,
  • des Gehörs: auf beiden Ohren 60 %, auf einem Ohr 30 %,
  • des Geruchs: 10 %,
  • des Geschmacks: 5 %,
  • eines Armes: im Schultergelenk 70 %, bis oberhalb des Ellenbogens 65 %, unterhalb des Ellenbogens 60 %,
  • einer Hand: im Handgelenk 55 %, eines Daumens 20 %, eines Zeigefingers 10 %, eines anderen Fingers 5 %,
  • eines Beines: über Mitte des Oberschenkels 70 %, bis Mitte des Oberschenkels 60 %, bis unterhalb des Knies 50 , bis Mitte des Unterschenkels 45 %,
  • eines Fußes: im Fußgelenk 40 %, einer großen Zehe 5 %, einer anderen Zehe 2%.


Bei Teilverlusten oder Funktionsbeeinträchtigung berechnen die Versicherer die Invaliditätsleistung nach entsprechend geringeren Prozentsätzen.

Sind mehrere Organe oder Funktionen betroffen, addieren sich die einzelnen Invaliditätsgrade maximal auf 100%.

Grundsätzlich empfiehlt sich für die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall eine eigenständige Risiko-Lebensversicherung, da diese auch nach Tod infolge Krankheit eintritt.
Die Vereinbarung einer kleinen Todesfallleistung im Rahmen der Unfallversicherungs-Police kann sich dennoch lohnen: Nach einem Unfall erhält der Verunglückte dann bei Bedarf einen Betrag in dieser Höhe als Vorschuss auf die Invaliditätsleistung, da man auf die Invaliditätsleistung meist längere Zeit warten muss. Ansonsten bekommen die Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallsumme, wenn der Versicherte im ersten Jahr an den Unfallfolgen stirbt.
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Kündigung
Je nach Datum des Vertragsabschlusses kann die Versicherung mit einer ein- oder dreimonatigen Frist vor Ablauf des Versicherungsjahres „ordentlich gekündigt“ werden.

Im Falle eines Schadens kann innerhalb eines Monats gekündigt werden, nachdem der Schaden reguliert wurde. Nach einem Schaden sollte man nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die gesamte Jahresprämie zusteht.
Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende des jeweiligen Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
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